AGB

Allgemeine Bedingungen

für die Zeltvermietung

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung der Zelte Pförtner GmbH & Co. KG

1.) Vertragsabschluß und Mietbeginn
Für alle, auch zukünftigen Vermietungen von Zelten, Zeltplanen…..(Mietgegenstände) und deren Wartung durch die Zelte Pförtner GmbH & Co KG (Vermieter) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
Abweichende Bedingungen des Mieters, die der Vermieter ausdrücklich anerkennt, finden auch ohne gesonderten, ausdrücklichen Widerspruch keine Anwendung. § 549 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Angebote des Vermieters sind Freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Leistungserbringung zustande. Die Mietzeit beginnt am Tage der vereinbarten Übergabe der Geräte.

2.) Lieferung der Mietgegenstände
Die Lieferung, Aufbau und Montage der Mietgegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Entgegennahme sofort zu untersuchen und offensichtliche Mängel.
Insbesondere Transportschäden oder sonstige äußere Beeinträchtigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Benachrichtigt der Mieter den Vermieter zwei Tage vor dem Aufbau der Mietgegenstände von einer bauamtlichen Abnahme – in NRW nur bei Zelten ab 75 qm – stellt der Vermieter Baubuch und Statikunterlagen zur Verfügung. Die Kosten der Abnahme trägt der Mieter.

3.) Aufstellungsplatz
Die Einholung erforderlicher Aufstellgenehmigungen obliegt dem Mieter. In der Regel müssen Zelte, durch Erdanker, verankert werden. Der Mieter sorgt für ebenes, für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her.
Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und rechtzeitig vor Aufbaubeginn mitzuteilen. Am Tag des Aufbaues muss der Bauplatz frei sein und es muss eine Stellfläche für Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Für Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Abschrankung sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters.

4.) Mietentgelte und Zahlungsbedingungen
Der Mietzins für Mietgegenstände ergibt sich soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, pro … aus unserer allgemeinen Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung und verstehen sich zzgl. Der jeweils gültigen gesetzlichen ehrwertsteuer.
Die Parteilen sind berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Mietentgelte bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes (einschließlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug), Einführung objektbezogener Sondersteuern oder Abgaben sowie Kostenerhöhungen zu verlangen, soweit zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.
Weitere Zahlungsverpflichtungen des Mieters bleiben unberührt. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Die Mietrate ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Im Falle des Verzuges ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der eines geringeren Schadens vorbehalten.
Kommt der Mieter mit Zahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsrate für die Dauer von mehr als 1 Monat in Verzug und wird der Rückstand auf Mahnung per eingeschriebenen Brief nicht innerhalb einer Woche ausgeglichen, ist der Vermieter befugt, die weiter Nutzung der Mietgegenstände für die Dauer des Rückstandes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Pflichten es Mieters zu untersagen. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Mieters.

Die Abtretung des Rechtes aus diesem Vertrag oder die Übertragung des Vertrags insgesamt auf Dritte durch den Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter ist zur Aufrechtung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Mieters anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist auf Ansprüche aus diesem Vertrag beschränkt.

5.) Rechte und Pflichten der Parteien
Der Mieter hat die Mietgegenstände schonend zu behandeln, bestimmungsgemäß zu verwenden, in betriebsbereitem Zustand zu erhalten und auf eigene Kosten die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers, Lieferanten und Vermieters zu befolgen.
Er hat alle sich aus dem Betrieb der Mietgegenstände ergebenden, insbesondere gesetzliche Pflichten wie Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen etc. zu erfüllen und alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb und dem Anschluss der Mietgegenstände verbunden sind, zu tragen. Von allen nicht nur unwesentlichen Beschädigungen hat er den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

Der Vermieter ist unabhängig davon berechtigt, die Mietgegenstände in Abstimmung mit dem Mieter zu besichtigen und ihren Zustand zu überprüfen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu vermieten, zu verliehen oder anders als vereinbart zu überlassen oder nicht bestimmungsgemäß zu nutzen.
Das betrifft auch die Änderung oder sonstige Manipulation an den Gegenständen. Der Mieter hat, wenn Dritte auf die Mietgegenstände zugreifen, insbesondere beschädigen, pfänden oder ein Unternehmerpfandrecht geltend machen, diese auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen und den Vermieter in diesen Fällen sowie beim Verlust oder Entwendung unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten zur Aufhebung des Zugriffs, der nicht vom Vermieter verursacht ist, und für eine etwaige Wiederbeschaffung der Mietgegenstände trägt der Mieter. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Der Mieter hat das Zelt von Schnee und Eis freizuhalten, durch beheizen oder durch Räumung. Bei Sturm muss das Zelt geschlossen gehalten werden. In unseren Zelten dürfen keine Speisen zubereitet werden, bei denen Dämpfe entstehen. Bei der Einbringung von Dekoration durch den Mieter ist darauf zu achten, dass diese nicht abfärbt.
Bei Beleuchtung und Heizung, die durch den Mieter eingebracht werden, ist darauf zu achten, dass die Zeltwände und Decken nicht beschädigt werden. Die Tragfähigkeit der Zeltkonstruktion ist aus der Statik ersichtlich, höhere gewichte dürfen nicht angebracht werden.

6.) Haftung
Der Mieter haftet dem Vermieter nach Übernahme – unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Vertragspflichten – auch ohne Verschulden für Untergang, Verlust, Beschädigung und vorzeitiger Wertminderung der Mietgegenstände, jedoch nicht bei Verschulden des Vermieters. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit berechnet der Vermieter hierfür den Wiederbeschaffungswert. Für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die dem Mieter oder Dritten durch Gebrauch entstehen haftet der Vermieter dem Mieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
In diesen Fällen haftet der Vermieter, soweit es sich nicht um Personen- oder Sachschäden handelt, insgesamt bis zur Höhe einer Jahresmiete, es sei denn, die Schäden beruhten auf anfänglichen Unvermögen, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder folgten aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und/oder Folgeschäden sowie bei Schäden durch nicht bestimmungsgemäßen oder sachwidrigen Gebrauch ist jedoch in jedem Falle ausgeschlossen.
Katalogangaben, Abbildungen und Beschreibungen enthalten keine Eigenschaftszusicherungen. Etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Im Falle der Erstattung durch den Mieter erfolgt Rückabtretung.

7.) Gewährleistung
Der Vermieter haftet nicht für die Beseitigung von Mängeln, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen oder durch Eingriffe des Mieters, selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung des Vermieters, es sei denn, der Mieter führt den Nachweis, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche eingriffe verursacht worden sind und, dass die Mängelbeseitigung durch die Eingriffe nicht erschwert oder vereitelt wird.
In gleicher Weise ist eine Minderung der Mietrate ausgeschlossen. Für jeden Kalendertag, an dem die bestimmungsgemäße Nutzung der Mietgegenstände wegen einer Störung über mehr als 12 Stunden ab der Störungsmeldung des Mieters nicht wie vorgesehen erfolgen kann, kann der Mieter den monatlichen Mietzinsanteil von einem Dreißigstel in dem betreffenden Monat herabsetzten. Bei bloßer Nutzungsminderung kann der Mieter den der Minderung entsprechenden Teil des Mietzinses für die betreffende Zeit herabsetzen.

8.) Ende der Mietzeit
Während einer vereinbarten Mietdauer ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit zwei Mietraten in Verzug gerät, oder sich aus dem Umständen für dein Vermieter die Besorgnis ergibt, dass gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters eingetreten ist oder voraussichtlich eintreten wird, die es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß und in vollem Umfang nachzukommen in der Lage sein wird, insbesondere seine Zahlungen einstellt, als Schuldner außergerichtlichen Vergleich anbietet, Wechsle und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
Im Falle der wirksamen fristlosen Kündigung durch den Vermieter ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet.

Kündigt der Mieter – auch vor Beginn der Mietzeit – vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, verpflichtet sich der Mieter 60 % des Auftragswerts als pauschalen Schadensausgleich an den Vermieter zu zahlen. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter eines geringeren Schadens vorbehalten.

Nach Ende der Mietzeit gibt der Mieter die Mietgegenstände auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an den Vermieter zurück. Der Mieter haftet für die Kosten einer Ersatzbeschaffung und für sich aus der Nichtrückgabe weiter ergebenen Schäden. Sind die Mietgegenstände bei der Rückgabe aus dem Mieter zu vertretenen Gründen nicht im ordnungsgemäßen alters- und gebrauchsgerechten Erhaltungszustand, ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Bei der Überschreitung der Mietzeit berechnet der Vermieter dem Mieter als Grundbetrag je Tag ein Dreißigstel der für die Mietzeit vereinbarten monatlichen Mietrate zuzüglich der durch die Verzögerung der Rückgabe verursachten Kosten. Die Pflichten aus dem Mietvertrag setzen sich sinngemäß für diese Zeit fort. Am vereinbarten Abbautag müssen eingebrachte Gegenstände des Mieters bereits entfernt sein.

9.) Schlussbestimmungen
Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht ohne UN-Kaufrecht Anwendung. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie sämtliche Willenserklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam und undurchführbar sein, so bleiben die vertraglichen Vereinbarungen im übrigen hiervon unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten, anstelle der unwirksamen / undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die nach dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen / undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort ist der Ort des Sitzes des Vermieters. Als Gerichtsstand wird bei Kaufleuten, auch für Verbindlichkeiten aus Wechseln, Köln vereinbart.

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